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Das sollten Sie beim Praktikum beachten


von Mira-Kristin Muth

Praktikumsvertrag


Es gibt kein Recht auf einen schriftlichen Arbeitsvertrag, aber Sie sollten sich in jedem Fall nach einem erkundigen, schon aus Gründen der Ver-sicherung: Arbeitgebende kommen für die Unfallversicherung der Prakti-kantinnen und Praktikanten auf. Darüber hinaus ist es sinnvoll, schriftlich festzuhalten, wie das Praktikum inhaltlich aussehen soll. Wo werden Sie eingesetzt? Was ist das Ausbildungsziel? Außerdem sollte der Vertrag Angaben über Dauer und Arbeitszeiten, über Urlaub und Vergütung enthalten.

Zeugnis


Praktikantinnen und Praktikanten haben das Recht auf ein Arbeitszeugnis. Dieses muss Angaben über Art, Dauer und Ziel des Praktikums sowie über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse des Praktikums erhalten. Ein qualifiziertes Zeugnis enthält auch Aussagen über Ihre Tätigkeiten.

Überstunden


Müssen Sie als Praktikantin oder Praktikant Überstunden akzeptieren? Wie bei normalen Arbeitnehmenden darf die werktägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Monaten durchschnittlich acht Stunden nicht überschritten werden. Bei einer Arbeitszeit von sechs bis neun Stunden darf mindestens eine halbe Stunde Pause gemacht werden.

Urlaubsanspruch


Bei Pflichtpraktika besteht kein Anspruch auf Urlaub. Bei freiwilligen Arbeitsverhältnissen jedoch haben Sie Anspruch auf Urlaub, der auch bezahlt werden muss, sofern es sich um ein vergütetes Praktikum handelt.

Kündigung im Praktikum


Sofern es im Vertrag nicht anders vereinbart ist, gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende, in der Probezeit zwei Wochen. Einfach wegbleiben, wenn einem das Praktikum nicht gefällt, geht also nicht.

Wenn es aber wichtige Gründe für die vorzeitige Beendigung des Praktikums gibt oder Arbeitgebende und Arbeitnehmende gar nicht miteinander aus-kommen, werden Praktikantinnen und Praktikanten nur selten gezwungen, ihre Zeit auszusitzen. Bei einem Pflichtpraktikum sollte eine Kündigung zuvor mit dem Praktikumsamt oder dem Studiensekretariat der Hochschule abge-sprochen werden.

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